4.31. Wie soeben ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen. Weitere Aspekte, die das öffentliche Interesse an einer Rayonauflage zusätzlich erhöhen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, die Eingrenzung sei aufzuheben, weil er seine Kollegen in Sissach und seine Freundin in Liestal besuchen sowie in Pratteln Telefonkarten und Lebensmittel kaufen wolle. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die mit der Rayonauflage verbundenen Einschränkungen stört.