Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Beschränkung der Pflege sozialer Kontakte, insbesondere wenn diese auch innerhalb des auferlegten Rayons möglich sind und die Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen. 4.31. Wie soeben ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen.