Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, möglichst lange in der Schweiz verweilen zu können. Unter diesen Umständen ist die Anordnung einer Eingrenzung durchaus geeignet, den Druck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen, um ihn anzuhalten, mit den Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten und letztlich die Schweiz zu verlassen. 4.2. Nachdem nicht ersichtlich ist, mit welcher milderen Massnahme der angestrebte Zweck erreichbar wäre, muss die angeordnete Eingrenzung auch als erforderlich bezeichnet werden. 4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung im engeren Sinne verhältnismässig ist, d.h. ob ein überwiegendes öffentliches Interesse