wäre. Zwar wurde die Anordnung einer Ausschaffungshaft mit Urteil des Präsidenten Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007 primär deshalb verweigert, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden konnte, er habe erkennbar widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Herkunft gemacht und habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer inskünftig untätig bleiben dürfte. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, möglichst lange in der Schweiz verweilen zu können.