{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-GB-2007-1_2007-09-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3467", "Checksum": "cf3a94d92f116c969f328557c3241848"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-GB.2007.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2007 1-GB.2007.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung; Verhältnismässigkeit\nErweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.).\nDie Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:19", "Checksum": "3e14414a725f71a36b2c5df612b5a6d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2007 1-GB.2007.1\nRegeste:\nEingrenzung; Verhältnismässigkeit\nErweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.).\nDie Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).\n\n324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nfalls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni\n2007, 1-HA.2007.49).\n[…]\n\n91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit\nErweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung\n(Erw. II./3.3.).\nDie Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen\nK.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die\nErweiterung des Anwendungsbereichs für die Ein- oder Ausgrenzung\nein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Wegund Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter\nanderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der\nBetroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden\nerleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kaskadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen,\nwenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit anderen Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung\nihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durchsetzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu kooperieren bzw. freiwillig auszureisen.\n4.\n4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus\nder Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 325\n\nwäre. Zwar wurde die Anordnung einer Ausschaffungshaft mit Urteil\ndes Präsidenten Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007\nprimär deshalb verweigert, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden konnte, er habe erkennbar widersprüchliche Angaben\nbezüglich seiner Herkunft gemacht und habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer inskünftig untätig bleiben dürfte. Das gesamte Verhalten des\nBeschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, möglichst lange in der Schweiz verweilen zu können. Unter diesen Umständen ist die Anordnung einer Eingrenzung durchaus geeignet, den\nDruck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen, um ihn anzuhalten, mit\nden Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten und letztlich die\nSchweiz zu verlassen.\n4.2. Nachdem nicht ersichtlich ist, mit welcher milderen Massnahme der angestrebte Zweck erreichbar wäre, muss die angeordnete\nEingrenzung auch als erforderlich bezeichnet werden.\n4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung im engeren Sinne\nverhältnismässig ist, d.h. ob ein überwiegendes öffentliches Interesse\ndie Eingrenzung rechtfertigt.\nBezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit\nder Einführung des neuen Art. 13e Abs. 1 lit. b ANAG bereits eine\ngrundsätzliche Wertung vorgenommen, indem er die Anordnung einer Rayonauflage neu lediglich an die Voraussetzung knüpfte, dass\nein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen muss\nund die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisfrist nicht eingehalten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb\ngrundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der\nAnordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann\nunverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmenden persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde,\nwobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die\nzwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle mit\neiner Rayonauflage belegten Personen treffen, erhöhen das private\nInteresse eines Betroffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhöhung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit\n326 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\n"}