324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzuleh- nen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsi- diär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49). […] 91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.). Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil die- ser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu ver- pflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1). Aus den Erwägungen II. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Ein- oder Ausgrenzung ein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter anderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der Betroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden erleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kas- kadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen, wenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit ande- ren Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durch- setzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu koope- rieren bzw. freiwillig auszureisen. 4. 4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 325 wäre. Zwar wurde die Anordnung einer Ausschaffungshaft mit Urteil des Präsidenten Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007 primär deshalb verweigert, weil dem Beschwerdeführer nicht vorge- worfen werden konnte, er habe erkennbar widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Herkunft gemacht und habe zudem seine Mitwir- kungspflicht verletzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwer- deführer inskünftig untätig bleiben dürfte. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, mög- lichst lange in der Schweiz verweilen zu können. Unter diesen Um- ständen ist die Anordnung einer Eingrenzung durchaus geeignet, den Druck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen, um ihn anzuhalten, mit den Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten und letztlich die Schweiz zu verlassen. 4.2. Nachdem nicht ersichtlich ist, mit welcher milderen Mass- nahme der angestrebte Zweck erreichbar wäre, muss die angeordnete Eingrenzung auch als erforderlich bezeichnet werden. 4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung im engeren Sinne verhältnismässig ist, d.h. ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Eingrenzung rechtfertigt. Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Art. 13e Abs. 1 lit. b ANAG bereits eine grundsätzliche Wertung vorgenommen, indem er die Anordnung ei- ner Rayonauflage neu lediglich an die Voraussetzung knüpfte, dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen muss und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisfrist nicht einge- halten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmen- den persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewie- senen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle mit einer Rayonauflage belegten Personen treffen, erhöhen das private Interesse eines Betroffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhö- hung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit 326 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Beschränkung der Pflege sozialer Kontakte, insbesondere wenn diese auch innerhalb des auferlegten Rayons möglich sind und die Ein- schränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um le- bensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der kon- krete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen. 4.31. Wie soeben ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen. Weitere Aspekte, die das öffentliche Interesse an einer Rayonauflage zusätzlich erhö- hen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde le- diglich vor, die Eingrenzung sei aufzuheben, weil er seine Kollegen in Sissach und seine Freundin in Liestal besuchen sowie in Pratteln Telefonkarten und Lebensmittel kaufen wolle. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die mit der Rayonauflage verbundenen Einschränkungen stört. Bei objektiver Betrachtung erweisen sich diese jedoch nicht als sonderlich gravie- rend. Sowohl die Freundin als auch die Kollegen des Beschwerde- führers können ihn im Bezirk Rheinfelden besuchen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Telefonkarten und Lebensmittel nicht auch im Bezirk Rheinfelden erwerben könnte. Weitere Ein- schränkungen sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sol- che vom Beschwerdeführer dargetan. Nachdem dieser auch nichts im Hinblick auf die Grösse des auferlegten Rayons vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Dies umso mehr, als die Eingren- zung auf einen ganzen Bezirk einem Betroffenen ohnehin eine relativ grosse Bewegungsfreiheit belässt. Insgesamt ist im vorliegenden Fall nicht von einem erhöhten privaten Interesse an der Aufhebung der Rayonauflage auszugehen. Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit frei, auszureisen und seine volle Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen. 4.3.3. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Eingrenzung die privaten Interessen des Beschwerde- 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 führers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhält- nismässig erweist. 92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung Die Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.). Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zuläs- sig sein (Erw. II./4.4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. be- treffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2). Sachverhalt Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch- suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf, Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra- tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden. Aus den Erwägungen 4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions- mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be- stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean- tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom- missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim- men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes-