Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder anderer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten. Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspolizei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht werden. 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 331