Ist der betroffene Ausländer nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüssel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank. Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder anderer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten.