Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw. künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Ausländers, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüssel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen.