dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren gesucht werden soll. Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw. künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Ausländers, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Sachen durchsuchen zu lassen.