Da eine Durchsuchung von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt, bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richterlichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen wegoder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall, 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329