Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kantonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt, bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.