Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde. 4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und Zweck von Art.