4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissionsmehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht bestehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit beantragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kommissionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustimmen. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes- 328 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007