{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-DU-2007-2_2007-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3468", "Checksum": "78a6f4406471cba0832aaf3615521860"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-DU.2007.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2007 1-DU.2007.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung\nDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).\nDie Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:22", "Checksum": "6513d9e67df4ca2ca4925696f119c83c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 22.08.2007 1-DU.2007.2\nRegeste:\nHausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung\nDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).\nDie Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).\n\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327\n\nführers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhältnismässig erweist.\n\n92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung\nDie Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.).\nDie Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. betreffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2).\n\nSachverhalt\n\nDer Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durchsuchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der\nUnterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf,\nBaumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migrationsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen\nEffekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in\nbesagtem Schrank Identitätsdokumente befänden.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung\nstiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissionsmehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die\nDurchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht bestehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere\ndarin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit beantragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kommissionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustimmen. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes-\n328 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007\n\nberatung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den\nletzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei,\ndass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinderungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der\nKommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches\nBulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Ständerat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Beschluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Ständerates vom 8. März 1994, S. 133).\nAufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem\nklaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine\nDurchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete\nReise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein\nentsprechender Antrag abgelehnt werden muss.\nNichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des\nneuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem\nder Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs.\n4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der\nparlamentarischen Beratung diskutiert wurde.\n4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung\nüberhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und\nZweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende\nAusländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie\nsich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen\ndas Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kantonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung\nvon Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt,\nbedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine\nAbwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen\ndarf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richterlichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den\nFall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen wegoder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall,\n2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329\n\n"}