2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 führers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhält- nismässig erweist. 92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung Die Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.). Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zuläs- sig sein (Erw. II./4.4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. be- treffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2). Sachverhalt Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durch- suchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf, Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migra- tionsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden. Aus den Erwägungen 4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissions- mehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht be- stehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit bean- tragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kom- missionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustim- men. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes- 328 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 beratung im Nationalrat erklärte sich Bundesrat Koller bereit, auf den letzten Teilsatz von Abs. 4 zu verzichten, obwohl ihm bewusst sei, dass die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung einer der Haupthinde- rungsgründe für die Weg- und Ausweisung sei. Der Variante der Kommissionsmehrheit wurde klar zugestimmt (vgl. Stenografisches Bulletin des Nationalrates vom 3. März 1994, S. 146-150). Der Stän- derat erklärte ohne weitere Diskussion sein Einverständnis zum Be- schluss des Nationalrates (vgl. Stenografisches Bulletin des Stände- rates vom 8. März 1994, S. 133). Aufgrund der intensiven Diskussion im Nationalrat und dem klaren Abstimmungsresultat steht ohne Zweifel fest, dass eine Durchsuchung von Räumlichkeiten, mit dem Ziel, darin vermutete Reise- oder Identitätspapier zu erhalten, nicht zulässig ist und ein entsprechender Antrag abgelehnt werden muss. Nichts Anderes ergibt sich überdies nach in Kraft treten des neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, nachdem der Wortlaut des entsprechenden Art. 70 Abs. 2 AuG mit Art. 14 Abs. 4 ANAG übereinstimmt und Art. 70 AuG weder in der bundesrät- lichen Botschaft zum AuG abweichend kommentiert noch in der parlamentarischen Beratung diskutiert wurde. 4.4. Fraglich ist, ob die vorliegend beantragte Schranköffnung überhaupt unter Art. 14 Abs. 4 ANAG zu subsumieren ist. Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 4 ANAG ist es, weg- oder auszuweisende Ausländer ergreifen zu können, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in einer Wohnung oder in Räumlichkeiten aufhalten, zu denen das Migrationsamt bzw. die vom Migrationsamt beauftragte Kan- tonspolizei nicht ohne weiteres Zutritt hat. Da eine Durchsuchung von Räumlichkeiten in der Regel die Grundrechte Dritter beschlägt, bedarf sie einer richterlichen Bewilligung, wobei der Richter eine Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen vorzunehmen hat und die Bewilligung nur erteilen darf, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Liegt das Einver- ständnis des Besitzers der Räumlichkeit vor, bedarf es keiner richter- lichen Zustimmung für die Durchsuchung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, um einen weg- oder auszuweisenden Ausländer zu ergreifen als auch für den Fall, 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 329 dass in den Räumlichkeiten nach Identitäts- oder Reisepapieren ge- sucht werden soll. Da das Migrationsamt gemäss Art. 14 Abs. 3 ANAG (bzw. künftig gemäss Art. 72 Abs. 1 AuG) berechtigt ist, während eines laufenden Aus- oder Wegweisungsverfahrens Sachen eines Auslän- ders, die er mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspa- pieren zu durchsuchen, ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Sachen durchsuchen zu lassen. Ist der betroffene Ausländer nicht in der Lage, zu durchsuchende abgeschlossene Behältnisse zu öffnen, weil er angeblich oder effektiv die dazu notwendigen Schlüs- sel oder Zahlenkombination verloren oder vergessen hat, muss er sich die gewaltsame Öffnung der Behältnisse gefallen lassen. Dies gilt auch für einen zu durchsuchenden abgeschlossenen Schrank. Voraussetzung für die Durchsuchung eines Schrankes oder an- derer Sachen, die sich in Räumlichkeiten befinden, ist aber immer das Einverständnis des Besitzers der Räumlichkeiten. Wurde der betroffene Ausländer in einer kollektiven kantonalen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht, ist das Einverständnis des Kantonalen Sozialdienstes einzuholen, wonach die Kantonspoli- zei mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten beauftragt werden darf. Bewohnt der betroffene Ausländer eine eigene Wohnung, darf diese wohl nur mit seinem persönlichen Einverständnis durchsucht werden. 2007 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 331 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 93 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben i.c. bejaht. Der Beschwerdeführer mit ägyptisch-schweizerischer Doppelbürger- schaft, der seinen Sohn aus Ägypten nachziehen will, lebt zwar getrennt von seiner Schweizer Tochter, pflegt jedoch eine aussergewöhnlich enge Beziehung zu ihr. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht zuzumuten, sich zwischen seinen beiden Kindern entscheiden zu müssen (Erw. II./4.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Sep- tember 2007 in Sachen S.E. betreffend Familiennachzug (1-BE.2007.20). Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Fa- miliennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 1997 in die Schweiz ein und lebt seitdem hier. Im März 1999 heiratete er eine Schweizer Bür- gerin und knapp ein Jahr später kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Er hält sich damit seit gut zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf und hat inzwischen sogar das Schweizer Bürgerrecht erworben. Seit dem 1. Juni 2006 lebt der Beschwerdeführer von sei- ner Ehefrau und seiner Tochter getrennt. Anlässlich der Verhandlung gaben die Ehepartner am 7. September 2007 zu Protokoll, dass sie eine Scheidungskonvention unterzeichnet haben und sich scheiden