vgl. demgegenüber jedoch zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember 2012). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem MIKA unbenommen bleibt, anstelle der Prüfung der Vollziehbarkeit der Wegweisungsverfügung vom 7. November 2012 das BFM erneut um den Erlass einer Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG zu ersuchen, um die in casu offenbar in erster Linie beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien vollziehen zu können. 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301