6.2. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien allenfalls rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. etwa Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012, A 7 K 1877/12; vgl. demgegenüber jedoch zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember 2012).