die am 7. November 2012 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers (Ziff. 1 der Verfügung) als rechtmässig. Soweit die Wegweisung jedoch als (sofort) vollstreckbar erklärt wurde, ist die Verfügung aufzuheben und zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse betreffend eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Prüfung wird das MIKA dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zu den Gründen zu äussern, die einem Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland entgegenstehen könnten. 6.2.