Wegweisung nach Guinea-Bissau geprüft haben. Dazu wären die kantonalen Behörden jedoch im Lichte des inhaltlich nie überprüften Asylgesuchs vom 19. Dezember 2011 sowie mangels rechtlicher Möglichkeit, den Beschwerdeführer in ein anderes Land als seinen Heimatstaat wegzuweisen, verpflichtet gewesen. Dies gilt zumindest solange, als das BFM keine neue Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt. 6. 6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die am 7. November 2012 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers (Ziff. 1 der Verfügung) als rechtmässig.