Dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz kein weiteres Asylgesuch stellte, kann ebenfalls nicht a priori als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau keine Verfolgung zu befürchten hätte, zumal ihm mit dem BFM-Entscheid vom 8. Februar 2012 bereits mitgeteilt wurde, dass Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Ein weiteres Asylgesuch hätte daran aller Voraussicht nach nichts geändert und wäre gemäss dem Rundschreiben vom 23. März 2012 vom BFM ohnehin nicht entgegengenommen worden.