Dies ist jedoch lediglich eine Folge des Umstands, dass das BFM wegen der bereits zu Beginn des Asylverfahrens absehbaren Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf eine Befragung zu den Fluchtgründen verzichtete. Dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz kein weiteres Asylgesuch stellte, kann ebenfalls nicht a priori als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau keine Verfolgung zu befürchten hätte, zumal ihm mit dem BFM-Entscheid vom 8. Februar 2012 bereits mitgeteilt wurde, dass Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist.