Zwar gehen aus den vorliegenden Akten keine konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dies ist jedoch lediglich eine Folge des Umstands, dass das BFM wegen der bereits zu Beginn des Asylverfahrens absehbaren Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf eine Befragung zu den Fluchtgründen verzichtete.