5.3.3. Nach dem Gesagten hätte das MIKA bzw. die Vorinstanz den (sofortigen) Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn es die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf Guinea- Bissau vorgenommen hätte. Dies haben die kantonalen Behörden jedoch unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer durch die Einreichung seines Asylgesuchs vom 19. Dezember 2011 die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchte. Zwar gehen aus den vorliegenden Akten keine konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hervor.