Zwar besteht zwischen der Schweiz und Italien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [Rückübernahmeabkommen Schweiz-Italien] vom 10. September 1998). Ein Vollzug nach Italien gestützt auf dieses Abkommen erscheint vorliegend jedoch ausgeschlossen. Gemäss dem Staatsvertrag gilt die Rückübernahmepflicht nämlich nicht bezüglich Drittstaatsangehörigen, die sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufhalten (Art. 4 lit. c Rückübernahmeabkommen Schweiz-Italien).