Schliesslich ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3. 5.3.1. Das MIKA hat es in der Wegweisungsverfügung vom 7. November 2012 gänzlich unterlassen, eine Vollzugsprüfung vorzunehmen. Die Vorinstanz hat sich sodann im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Prüfung beschränkt, ob sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erweist.