pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So dürfen etwa gemäss Art. 3 FK bzw. Art. 25 Abs. 2 BV (sog. flüchtlingsrechtliches Non-Refoule- ment-Gebot) Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV darf zudem keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei der Ausreise Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird (sog. menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot). Gemäss Art.