Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob das MIKA nicht nur die Wegweisung an sich anordnen durfte, sondern auch zu Recht die Wegweisung als (sofort) vollziehbar erklärte. 5.2. 5.2.1. Wird die Wegweisung durch eine kantonale Behörde verfügt, so ist diese Behörde auch zuständig für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/42, E. 9 - 11). Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG); diese kann von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AuG). 5.2.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-