Beschränkung in Bezug auf die ordentliche Wegweisung aus der Schweiz gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG, welche regelmässig in den Heimat- oder Herkunftsstaat erfolgt, ergibt sich daraus nicht. 4.3. Nach dem Gesagten war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob das MIKA nicht nur die Wegweisung an sich anordnen durfte, sondern auch zu Recht die Wegweisung als (sofort) vollziehbar erklärte.