Diese Möglichkeit muss auch für ausländische Personen bestehen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch (mehr) stellen, in einem anderen Dublin-Staat jedoch ein laufendes oder abgeschlossenes Asylverfahren haben. 4.2.3. Den Kantonen ist es somit lediglich untersagt, ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, gestützt auf Art. 64a AuG in den zuständigen Dublin-Staat wegzuweisen. Diese Kompetenz liegt ausschliesslich beim BFM. Eine generelle 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 297