Zürich 2008, Art. 64a AuG N 3). 4.2.2. In der Botschaft des Bundesrates wird diesbezüglich darauf hingewiesen, es könne notwendig und sinnvoll sein, dass die Kantone während eines laufenden Dublin-Verfahrens gleichzeitig eine Rückführung der betroffenen Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat vorbereiten und allenfalls durchführen, wenn auf diese Weise eine Rückführung rascher und effizienter durchgesetzt werden könne (Botschaft Umsetzung Notenaustausch Schengener Grenzkodex und Schengen/Dublin-Besitzstand, Ziff. 3.2.1.2, S. 7955).