4. 4.1. Nachdem aufgezeigt wurde, dass grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene von Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt sind, ist in einem nächsten Schritt zu klären, in welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen und welche rechtlichen Konsequenzen daraus im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wegweisungsverfügung des MIKA vom 7. November 2012 zu ziehen sind. 4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er geltend macht, Art. 64a Abs. 1 AuG sei in Bezug auf die ordentliche Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als sog. "lex specialis" zu verstehen.