In seinem Schreiben vom 27. Juli 2012 äusserte sich das BFM dahingehend, dass es den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 8. Februar 2012 trotz zwischenzeitlich erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weiterhin als vollstreckbar erachte. Diese Haltung vertritt das BFM im heutigen Zeitpunkt offenbar nicht mehr, wie neueste Wegweisungsentscheide in analogen Fallkonstellationen zeigen (vgl. etwa die Wegweisungsverfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 im Verfahren 1-HA.2012.191). Indessen ist nicht ersichtlich, dass das BFM auch im vorliegenden Verfahren bereits einen neuen Überstellungs- bzw. Wegweisungsentscheid erlassen hätte. 4. 4.1.