3.3. 3.3.1. Für eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist nach dem Gesagten das BFM zuständig. In casu weigerte sich das BFM trotz wiederholtem Ersuchen des MIKA, einen Wegweisungsentscheid gemäss Art. 64a AuG zu erlassen. In seinem Schreiben vom 27. Juli 2012 äusserte sich das BFM dahingehend, dass es den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 8. Februar 2012 trotz zwischenzeitlich erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weiterhin als vollstreckbar erachte.