3.2.1.2, S. 7955). 3.2. Wie bereits festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für einen dauerhaften noch für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz (vgl. oben E. II/2.2.3.). Er hält sich somit zur Zeit illegal hier auf. Zudem reichte er in der Schweiz kein (weiteres) Asylgesuch ein. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass Italien gemäss Art. 13 Dublin II-Ver- ordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Dublin II-Verordnung).