64a Abs. 1 AuG ist zugeschnitten auf illegal anwesende Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch (mehr) stellen, jedoch für die Durchführung eines Asylverfahrens in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden sollen. Stimmt der zuständige Dublin-Staat der Wiederaufnahme des Betroffenen zu, so fällt das BFM einen Überstellungsentscheid gemäss Art. 20 Ziff. 1 lit. e Dublin II-Verordnung, was gemäss schweizerischem Recht einer Wegweisungsverfügung entspricht (Botschaft Umsetzung Notenaustausch Schengener Grenzkodex und Schengen/Dub- lin-Besitzstand, Ziff. 3.2.1.2, S. 7955).