Verhältnis die ordentliche Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG zu jener gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG steht. 3. 3.1. Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verord- nung ein anderer Vertragsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bestimmung von Art. 64a Abs. 1 AuG ist zugeschnitten auf illegal anwesende Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch (mehr) stellen, jedoch für die Durchführung eines Asylverfahrens in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden sollen.