2.3. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass das MIKA grundsätzlich befugt war, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend (auch) die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt sind und gegebenenfalls in welchem 294 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012