Da der Beschwerdeführer zudem seit seiner erneuten Einreise kein neues Asylgesuch eingereicht hat (vgl. Art. 18 AsylG) und auch nicht ersichtlich ist, dass er ein solches erneutes Gesuch zu stellen versucht hätte (vgl. BFM-Rundschreiben "Neue Praxis im Umgang mit Dublin-Mehrfachgesuchen" vom 23. März 2012), ist er im heutigen Zeitpunkt - zumindest in der Schweiz - lediglich als ausländische Person und nicht (mehr) als Asylsuchender zu betrachten, und fällt entsprechend nicht (mehr) in den Anwendungsbereich des AsylG. 2.2.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt we-