senden Personen, die in einen Dublin-Staat überstellt werden sollen, eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG zu eröffnen, vereitelt oder übermässig erschwert würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - am 2. April 2012 nach Italien überstellt. Die Verfügung vom 8. Februar 2012, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war und ihn gestützt auf Art. 45 AsylG nach Italien weggewiesen hatte, ist im heutigen Zeitpunkt somit nicht mehr vollstreckbar. Da der Beschwerdeführer zudem seit seiner erneuten Einreise kein neues Asylgesuch eingereicht hat (vgl. Art.