Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätte bzw. versucht hätte, erneut ein solches Gesuch einzureichen. Gemäss konstanter Praxis des Rekursgerichts gilt ein Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz als konsumiert bzw. vollzogen (AGVE 2011 S. 338; gleicher Meinung: Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.