Das MIKA ist somit grundsätzlich die sachlich zuständige Behörde zum Erlass einer kantonalen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 AuG. 2.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz am 19. Dezember 2011 ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 2. April 2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war, reiste er gemäss eigenen Angaben am 30. April 2012 wieder in die Schweiz ein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätte bzw. versucht hätte, erneut ein solches Gesuch einzureichen.