II. 2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). 292 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012