In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Indessen hätten die Vorinstanzen den sofortigen Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn sie die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers geprüft hätten (E. II./2.-6.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2012 in Sachen J.J. betreffend formelle Wegweisung (1-BE.2012.54). Aus den Erwägungen