52 Formelle Wegweisung Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene für eine Wegweisung aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen nach Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt, so verdrängt die Spezialregelung für Dublin-Wegweisungen die kantonale Kompetenz zum Erlass von (anderen) Wegweisungsverfügungen nicht. Ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, können indessen nur durch das BFM in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden. In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen.