{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2012-54_2012-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2943", "Checksum": "b1b2080cf8b549e7da451cee7f16f4af"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2012.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2012 1-BE.2012.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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II./2.-6.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:07", "Checksum": "36f54c0c85c4beb5aae77c825e1998c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2012 1-BE.2012.54\nRegeste:\nFormelle Wegweisung \nSind sowohl die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene für eine Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen nach Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt, so verdrängt die Spezialregelung für Dublin-Wegweisungen die kantonale Kompetenz zum Erlass von (anderen) Wegweisungsverfügungen nicht. Ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, können indessen nur durch das BFM in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden. In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Indessen hätten die Vorinstanzen den sofortigen Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn sie die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers geprüft hätten (E. II./2.-6.).\n\n2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 291\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n52 Formelle Wegweisung\nSind sowohl die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64\nAbs. 1 AuG als auch jene für eine Wegweisung aufgrund der Dublin-\nAssoziierungsabkommen nach Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt, so verdrängt\ndie Spezialregelung für Dublin-Wegweisungen die kantonale Kompetenz\nzum Erlass von (anderen) Wegweisungsverfügungen nicht. Ausländische\nPersonen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, können indessen nur durch das BFM in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen\nwerden. In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Indessen\nhätten die Vorinstanzen den sofortigen Vollzug der Wegweisung nur dann\nanordnen dürfen, wenn sie die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug\nauf das Heimatland des Beschwerdeführers geprüft hätten (E. II./2.-6.).\n\nEntscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2012 in\nSachen J.J. betreffend formelle Wegweisung (1-BE.2012.54).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.1.\nGemäss Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden\neine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin\noder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt\n(lit. a), die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt\n(lit. b) oder eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).\n292 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012\n\n2.2.\n2.2.1.\nZuständig für den Erlass ordentlicher Wegweisungsverfügungen\ngemäss Art. 64 AuG sind die Kantone (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002\n[Botschaft AuG; BBl 2002 3709 ff.], Ziff. 2.9.3, S. 3813). Im Kanton\nAargau ist das MIKA die dafür zuständige kantonale Behörde (§ 3\nAbs. 1 EGAR). Das MIKA ist somit grundsätzlich die sachlich zuständige Behörde zum Erlass einer kantonalen Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 AuG.\n2.2.2.\nNachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz am 19. Dezember 2011 ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 2. April 2012 im\nRahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war,\nreiste er gemäss eigenen Angaben am 30. April 2012 wieder in die\nSchweiz ein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch\neingereicht hätte bzw. versucht hätte, erneut ein solches Gesuch\neinzureichen.\nGemäss konstanter Praxis des Rekursgerichts gilt ein Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz als\nkonsumiert bzw. vollzogen (AGVE 2011 S. 338; gleicher Meinung:\nThomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter\nUebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],\nHandbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht,\n2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.86; vgl. auch den betreffend den Beschwerdeführer ergangene BGE 2C_1150/2012 vom 7. Dezember\n2012, E. 3.2.2). An dieser Praxis ist auch im Lichte des Rundschreibens des BFM \"Neue Praxis im Umgang mit Dublin-Mehrfachge-\nsuchen\" vom 23. März 2012 festzuhalten. Im besagten BFM-Rund-\nschreiben ist vorgesehen, erneute Asylgesuche von Personen, die vor\nAblauf von sechs Monaten nach der Überstellung in den zuständigen\nDublin-Staat wieder in die Schweiz gelangen, in der Regel nicht\nmehr entgegenzunehmen, um das schweizerische Asylverfahren von\noffensichtlich missbräuchlichen Mehrfachgesuchen zu entlasten.\nInwiefern dieses Ziel durch das gesetzliche Erfordernis, illegal anwe-\n2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 293\n\n"}