2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 291 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 52 Formelle Wegweisung Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene für eine Wegweisung aufgrund der Dublin- Assoziierungsabkommen nach Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt, so verdrängt die Spezialregelung für Dublin-Wegweisungen die kantonale Kompetenz zum Erlass von (anderen) Wegweisungsverfügungen nicht. Ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, können indes- sen nur durch das BFM in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen werden. In casu war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerde- führer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Indessen hätten die Vorinstanzen den sofortigen Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn sie die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers geprüft hätten (E. II./2.-6.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2012 in Sachen J.J. betreffend formelle Wegweisung (1-BE.2012.54). Aus den Erwägungen II. 2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Auf- enthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). 292 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 2.2. 2.2.1. Zuständig für den Erlass ordentlicher Wegweisungsverfügungen gemäss Art. 64 AuG sind die Kantone (vgl. Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG; BBl 2002 3709 ff.], Ziff. 2.9.3, S. 3813). Im Kanton Aargau ist das MIKA die dafür zuständige kantonale Behörde (§ 3 Abs. 1 EGAR). Das MIKA ist somit grundsätzlich die sachlich zu- ständige Behörde zum Erlass einer kantonalen Wegweisungsverfü- gung gemäss Art. 64 AuG. 2.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz am 19. Dezem- ber 2011 ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 2. April 2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war, reiste er gemäss eigenen Angaben am 30. April 2012 wieder in die Schweiz ein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer in der Folge in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätte bzw. versucht hätte, erneut ein solches Gesuch einzureichen. Gemäss konstanter Praxis des Rekursgerichts gilt ein Wegwei- sungsentscheid mit der Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz als konsumiert bzw. vollzogen (AGVE 2011 S. 338; gleicher Meinung: Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.86; vgl. auch den betreffend den Be- schwerdeführer ergangene BGE 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2.2). An dieser Praxis ist auch im Lichte des Rundschrei- bens des BFM "Neue Praxis im Umgang mit Dublin-Mehrfachge- suchen" vom 23. März 2012 festzuhalten. Im besagten BFM-Rund- schreiben ist vorgesehen, erneute Asylgesuche von Personen, die vor Ablauf von sechs Monaten nach der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat wieder in die Schweiz gelangen, in der Regel nicht mehr entgegenzunehmen, um das schweizerische Asylverfahren von offensichtlich missbräuchlichen Mehrfachgesuchen zu entlasten. Inwiefern dieses Ziel durch das gesetzliche Erfordernis, illegal anwe- 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 293 senden Personen, die in einen Dublin-Staat überstellt werden sollen, eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG zu eröff- nen, vereitelt oder übermässig erschwert würde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits erwähnt - am 2. April 2012 nach Italien überstellt. Die Verfügung vom 8. Februar 2012, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten war und ihn gestützt auf Art. 45 AsylG nach Italien weggewiesen hatte, ist im heutigen Zeitpunkt somit nicht mehr vollstreckbar. Da der Beschwerdeführer zudem seit seiner er- neuten Einreise kein neues Asylgesuch eingereicht hat (vgl. Art. 18 AsylG) und auch nicht ersichtlich ist, dass er ein solches erneutes Gesuch zu stellen versucht hätte (vgl. BFM-Rundschreiben "Neue Praxis im Umgang mit Dublin-Mehrfachgesuchen" vom 23. März 2012), ist er im heutigen Zeitpunkt - zumindest in der Schweiz - lediglich als ausländische Person und nicht (mehr) als Asylsuchender zu betrachten, und fällt entsprechend nicht (mehr) in den Anwen- dungsbereich des AsylG. 2.2.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt we- der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz kein erneutes Asylgesuch eingereicht hat, verfügt er auch nicht (mehr) über eine provisorische Aufenthaltserlaubnis gemäss Art. 42 AsylG. Zudem erfüllte er bei seiner am 30. April 2012 erfolgten zweiten Einreise in die Schweiz die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht (vgl. Art. 2 ff. der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV] vom 22. Oktober 2008). 2.3. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses kann somit an die- ser Stelle festgehalten werden, dass das MIKA grundsätzlich befugt war, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG aus der Schweiz wegzuweisen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob vorliegend (auch) die Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt sind und gegebenenfalls in welchem 294 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Verhältnis die ordentliche Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG zu jener gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG steht. 3. 3.1. Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das BFM eine Wegwei- sungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verord- nung ein anderer Vertragsstaat für die Durchführung des Asylver- fahrens zuständig ist. Die Bestimmung von Art. 64a Abs. 1 AuG ist zugeschnitten auf illegal anwesende Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch (mehr) stellen, jedoch für die Durchführung eines Asylverfahrens in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden sollen. Stimmt der zuständige Dublin-Staat der Wiederaufnahme des Betroffenen zu, so fällt das BFM einen Überstellungsentscheid gemäss Art. 20 Ziff. 1 lit. e Dublin II-Verordnung, was gemäss schweizerischem Recht einer Wegweisungsverfügung entspricht (Botschaft Umset- zung Notenaustausch Schengener Grenzkodex und Schengen/Dub- lin-Besitzstand, Ziff. 3.2.1.2, S. 7955). 3.2. Wie bereits festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für einen dauerhaften noch für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz (vgl. oben E. II/2.2.3.). Er hält sich somit zur Zeit illegal hier auf. Zudem reichte er in der Schweiz kein (weiteres) Asylgesuch ein. Ferner er- gibt sich aus den Akten, dass Italien gemäss Art. 13 Dublin II-Ver- ordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerde- führers zuständig ist und die Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Die Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 AuG sind demnach vor- liegend ebenfalls erfüllt. 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 295 3.3. 3.3.1. Für eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist nach dem Gesagten das BFM zuständig. In casu weigerte sich das BFM trotz wiederholtem Ersuchen des MIKA, einen Wegweisungsentscheid gemäss Art. 64a AuG zu erlas- sen. In seinem Schreiben vom 27. Juli 2012 äusserte sich das BFM dahingehend, dass es den asylrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 8. Februar 2012 trotz zwischenzeitlich erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weiterhin als vollstreckbar er- achte. Diese Haltung vertritt das BFM im heutigen Zeitpunkt offen- bar nicht mehr, wie neueste Wegweisungsentscheide in analogen Fallkonstellationen zeigen (vgl. etwa die Wegweisungsverfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 im Verfahren 1-HA.2012.191). Indes- sen ist nicht ersichtlich, dass das BFM auch im vorliegenden Verfah- ren bereits einen neuen Überstellungs- bzw. Wegweisungsentscheid erlassen hätte. 4. 4.1. Nachdem aufgezeigt wurde, dass grundsätzlich sowohl die Vor- aussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als auch jene von Art. 64a Abs. 1 AuG erfüllt sind, ist in einem nächsten Schritt zu klären, in welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen und welche rechtlichen Konsequenzen daraus im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wegweisungsverfügung des MIKA vom 7. November 2012 zu ziehen sind. 4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er gel- tend macht, Art. 64a Abs. 1 AuG sei in Bezug auf die ordentliche Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG als sog. "lex specialis" zu verstehen. Dies bedeutet jedoch - entgegen der von Seiten des Be- schwerdeführers vertretenen Auffassung - nicht zwingend, dass die kantonale Behörde bei illegal anwesenden ausländischen Personen generell nicht befugt wäre, diese aus der Schweiz wegzuweisen, 296 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 sofern bzw. solange ein anderer Staat gemäss den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung zur Wiederaufnahme dieser Person verpflichtet ist. Vielmehr ist die kantonale Verfügungskompetenz nur insoweit eingeschränkt, als es um die Wegweisung eines Betroffenen in einem Dublin-Verfahren geht, in diesem Rahmen jedoch - namentlich um eine einheitliche Praxis für die ganze Schweiz zu ermöglichen - voll- ständig (vgl. Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gäch- ter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 64a N 18; Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 64a AuG N 3). 4.2.2. In der Botschaft des Bundesrates wird diesbezüglich darauf hingewiesen, es könne notwendig und sinnvoll sein, dass die Kan- tone während eines laufenden Dublin-Verfahrens gleichzeitig eine Rückführung der betroffenen Person in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat vorbereiten und allenfalls durchführen, wenn auf diese Weise eine Rückführung rascher und effizienter durchgesetzt werden könne (Botschaft Umsetzung Notenaustausch Schengener Grenzko- dex und Schengen/Dublin-Besitzstand, Ziff. 3.2.1.2, S. 7955). Art. 3 Abs. 3 Dublin II-Verordnung sieht denn auch ausdrücklich vor, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen das Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven- tion, FK) vom 28. Juli 1951 einen Asylbewerber in einen Nicht-Dub- lin-Staat zurück- oder auszuweisen. Diese Möglichkeit muss auch für ausländische Personen bestehen, die sich illegal in der Schweiz auf- halten und hier kein Asylgesuch (mehr) stellen, in einem anderen Dublin-Staat jedoch ein laufendes oder abgeschlossenes Asylverfah- ren haben. 4.2.3. Den Kantonen ist es somit lediglich untersagt, ausländische Personen, die in einem laufenden Dublin-Verfahren stehen, gestützt auf Art. 64a AuG in den zuständigen Dublin-Staat wegzuweisen. Diese Kompetenz liegt ausschliesslich beim BFM. Eine generelle 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 297 Beschränkung in Bezug auf die ordentliche Wegweisung aus der Schweiz gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG, welche regelmässig in den Heimat- oder Herkunftsstaat erfolgt, ergibt sich daraus nicht. 4.3. Nach dem Gesagten war das MIKA grundsätzlich befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle, ob das MIKA nicht nur die Wegweisung an sich anordnen durfte, sondern auch zu Recht die Wegweisung als (sofort) vollziehbar erklärte. 5.2. 5.2.1. Wird die Wegweisung durch eine kantonale Behörde verfügt, so ist diese Behörde auch zuständig für die Prüfung allfälliger Voll- zugshindernisse (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/42, E. 9 - 11). Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG); diese kann von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AuG). 5.2.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver- pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge- genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So dürfen etwa gemäss Art. 3 FK bzw. Art. 25 Abs. 2 BV (sog. flüchtlingsrechtliches Non-Refoule- ment-Gebot) Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder aus- geliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV darf zudem keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei der Ausreise Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wird (sog. menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für eine auslän- dische Person sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 298 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Schliesslich ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländi- sche Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3. 5.3.1. Das MIKA hat es in der Wegweisungsverfügung vom 7. November 2012 gänzlich unterlassen, eine Vollzugsprüfung vorzu- nehmen. Die Vorinstanz hat sich sodann im angefochtenen Ein- spracheentscheid auf die Prüfung beschränkt, ob sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich er- weist. 5.3.2. Wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde (E. II/4.2.), ist das MIKA nicht befugt, einen Überstellungsentscheid gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zu fällen, d.h. eine ausländische Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einen Staat wegzu- weisen, der gestützt auf die Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine Wegweisung nach Italien un- ter diesem Titel steht daher im vorliegenden Verfahren von vorn- herein nicht zur Diskussion. Entsprechend macht es in Bezug auf die verfügte Wegweisung keinen Sinn zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Italien Hindernisse entgegenstehen könnten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Drittstaat- Wegweisung nach Italien gestützt auf eine andere rechtliche Grund- lage in Frage käme. Zwar besteht zwischen der Schweiz und Italien ein bilaterales Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [Rückübernahmeabkommen Schweiz-Italien] vom 10. September 1998). Ein Vollzug nach Italien gestützt auf dieses Abkommen er- scheint vorliegend jedoch ausgeschlossen. Gemäss dem Staatsvertrag gilt die Rückübernahmepflicht nämlich nicht bezüglich Drittstaatsan- gehörigen, die sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsge- biet des ersuchenden Staates aufhalten (Art. 4 lit. c Rückübernahme- abkommen Schweiz-Italien). Die letzte rechtswidrige Einreise des 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 299 Beschwerdeführers in die Schweiz datiert vom 30. April 2012 und lag somit bereits im Verfügungszeitpunkt mehr als sechs Monate zurück. Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für einen Vollzug der an- geordneten Wegweisung nach Italien. Da auch kein anderer Drittstaat ersichtlich ist, in welchen der Beschwerdeführer ausgeschafft werden könnte, kommt in Bezug auf die vorliegende Wegweisungsverfügung nur ein Vollzug in das Herkunftsland des Beschwerdeführers in Frage; gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dies Guinea- Bissau. 5.3.3. Nach dem Gesagten hätte das MIKA bzw. die Vorinstanz den (sofortigen) Vollzug der Wegweisung nur dann anordnen dürfen, wenn es die Vollziehbarkeit der Verfügung in Bezug auf Guinea- Bissau vorgenommen hätte. Dies haben die kantonalen Behörden jedoch unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer durch die Ein- reichung seines Asylgesuchs vom 19. Dezember 2011 die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchte. Zwar gehen aus den vorliegenden Akten keine konkreten Ver- folgungsvorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dies ist jedoch lediglich eine Folge des Umstands, dass das BFM wegen der bereits zu Beginn des Asylverfahrens absehbaren Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf eine Befragung zu den Fluchtgründen verzichtete. Dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz kein weiteres Asylgesuch stellte, kann ebenfalls nicht a priori als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau keine Verfolgung zu befürchten hätte, zumal ihm mit dem BFM-Entscheid vom 8. Februar 2012 bereits mitgeteilt wurde, dass Italien für die Durchführung sei- nes Asylverfahrens zuständig ist. Ein weiteres Asylgesuch hätte daran aller Voraussicht nach nichts geändert und wäre gemäss dem Rundschreiben vom 23. März 2012 vom BFM ohnehin nicht entge- gengenommen worden. 5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder das MIKA noch die Einsprachebehörde die Vollziehbarkeit der angeordneten 300 Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Wegweisung nach Guinea-Bissau geprüft haben. Dazu wären die kantonalen Behörden jedoch im Lichte des inhaltlich nie überprüften Asylgesuchs vom 19. Dezember 2011 sowie mangels rechtlicher Möglichkeit, den Beschwerdeführer in ein anderes Land als seinen Heimatstaat wegzuweisen, verpflichtet gewesen. Dies gilt zumindest solange, als das BFM keine neue Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt. 6. 6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die am 7. November 2012 ver- fügte Wegweisung des Beschwerdeführers (Ziff. 1 der Verfügung) als rechtmässig. Soweit die Wegweisung jedoch als (sofort) vollstreck- bar erklärt wurde, ist die Verfügung aufzuheben und zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse betreffend eine Rückführung des Be- schwerdeführers nach Guinea-Bissau zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Prüfung wird das MIKA dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zu den Gründen zu äussern, die einem Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland entgegenstehen könnten. 6.2. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien allenfalls rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. etwa Beschluss des Ver- waltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012, A 7 K 1877/12; vgl. demgegenüber jedoch zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember 2012). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass es dem MIKA unbenommen bleibt, anstelle der Prüfung der Voll- ziehbarkeit der Wegweisungsverfügung vom 7. November 2012 das BFM erneut um den Erlass einer Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG zu ersuchen, um die in casu offenbar in erster Linie beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien vollziehen zu können. 2012 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 301 53 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Zuständigkeit Wird die Aufenthaltsbewilligung eines Betroffenen nicht mehr verlängert und heiratet dieser während des Rechtsmittelverfahrens eine in einem an- deren Kanton wohnhafte Ehefrau, so hat der für die Nichtverlängerung zuständige Kanton lediglich zu prüfen, ob die ursprünglich erteilte Auf- enthaltsbewilligung zu Recht nicht mehr verlängert worden ist. Die Prü- fung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs hat der Wohnsitzkanton des nachziehenden Ehegatten zu prüfen (E. II./2.). Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. August 2012 in Sachen N.G. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.44). Aus den Erwägungen II. 2. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer war ursprünglich im Besitze einer eigenständigen Aufenthaltsbewilli- gung, welche ihm vor seiner Heirat mit einer schweizerisch-spani- schen Doppelbürgerin erstinstanzlich nicht mehr verlängert worden ist. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Bestimmungen des Familiennachzugs fällt in die Kom- petenz der kantonalen Migrationsbehörden (Martina Caroni, in: Mar- tina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 42, N 8). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Ausländerbehörden des Wohnsitzkantons (vgl. Karin Gerber, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 40, N 6). Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs haben folglich die Behörden desjenigen Kantons zu entscheiden, in welchem der nachziehende