Ebenfalls nicht anrechenbar ist gemäss konstanter Praxis die in Unfreiheit verbrachte Zeit (Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, E. 3.3.1.). Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein Anlass, im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in 354 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011