Gleiches gilt, wenn ein Betroffener trotz rechtskräftig gewordener Wegweisung in der Schweiz verbleibt, obwohl er verpflichtet wäre, das Land zu verlassen und ihm dies sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Dies selbst dann, wenn die Behörden aufgrund beschränkter Möglichkeiten zur zwangsweisen Rückführung von einem sofortigen Vollzug der Wegweisung absehen (BGE 137 II 10, E. 4.7). Ebenfalls nicht anrechenbar ist gemäss konstanter Praxis die in Unfreiheit verbrachte Zeit (Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2009.31 vom 16. November 2010, E. 3.3.1.).