Die betroffene Person hat zwar kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und der damit verbundene Aufenthalt ist bis zum positiven Abschluss des Verfahrens nicht ordnungsgemäss im Sinne der genannten Bestimmungen. Indessen besteht die (gesetzliche) Berechtigung, sich während dieser Zeit in der Schweiz aufzuhalten, was im Rahmen der vorliegenden Prüfung ausreichend ist. Nicht anrechenbar ist demgegenüber der illegale Aufenthalt (statt vieler BGE 130 II 39, E. 3 und 5.3). Gleiches gilt, wenn ein Betroffener trotz rechtskräftig gewordener Wegweisung in der Schweiz verbleibt, obwohl er verpflichtet wäre, das Land zu verlassen und ihm dies sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre.